AGB

Es ist ausschließlich die Verpflichtung als Frachtführer, dass die eingesetzten Fahrzeuge über einen entsprechend ausreichenden HGB- oder bei internationalen Transporten, über einen ausreichenden CMR-Versicherungsschutz verfügen und die erforderlichen Genehmigungen vorweisen können.

Haftung

Der Frachtführer ist verpflichtet, für gültige Versicherungsverträge nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften aller eingesetzten Vertragspartner zu sorgen. Werden Subunternehmer eingesetzt erfolgt die Haftung im Schadensfall wie bei Selbsteintritt. Wir behalten uns vor, abweichend von § 431 HGB eine Höchsthaftung von mit bis zu 40 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Ladung zu vereinbaren.

Verpflichtung und Freistellungsvereinbarung in Bezug auf Verstöße gegen das Mindestlohngesetz

Der Frachtfüher verpflichtet sich, das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr und das Mindestlohngesetz strikt einzuhalten. Eine Weitergabe unserer Transportaufträge an Dritte wird dem Frachtführer untersagt. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz oder auf Verletzung der Verpflichtungen von ihm unbefugt beauftragter Nachunternehmer beruhen. Der Auftragnehmer versichert in der Lage zu sein, den Auftrag unter Einhaltung der Vorschriften der Fahrpersonalverordnung und der Vorschrift der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 auszuführen.

Kundenschutzklausel

Es gilt unbedingter Kundenschutz. Es ist dem Frachtführer untersagt akquirierend auf diesem Sektor tätig zu sein, der unsere Geschäfte betrifft, weder direkt noch indirekt, nicht für sich selbst, andere Frachtführer oder Konkurrenten unsererseits. Des Weiteren verpflichtet sich der Frachtführer dazu alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind oder geeignet sein könnten die Beziehungen zwischen unseren Auftraggebern und deren Kunden oder zwischen uns und unseren Kunden zu beeinträchtigen. Nach Beendigung des Vertrages gelten die genannten Kundenschutzbestimmungen für die Dauer von zwei Jahren fort. Die vertragsschließenden Parteien sind sich einig, dass das Entgelt für die Transportleistung des Frachtführers gleichzeitig eine angemessene Entschädigung für den vorstehend beschriebenen Kundenschutz beinhaltet.

Vertragsstrafe

Falls die vorstehende Kundenschutzklausel nicht eingehalten bzw. verletzt wird, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 25.000,–€ bzw. 10 % des vorangegangenen Geschäftsjahresumsatz, den die geschädigte Partei mit ihren betreffenden Kunden getätigt hat, zu zahlen.

Zahlungsbedingung

Alle Ablieferbelege müssen innerhalb 5 Werkstagen per E-Mail an invoice@barth-logistics.de gesendet werden. Der Ablieferbeleg und die Rechnung müssen in zwei separaten PDF Dateien in die E-Mail angehängt werden. Die PDF Datei der Ablieferbelege  bitte unter ABL und Transportauftragsnummer senden (Bsp.: ABL5000). Wenn Dies nicht eingehalten wird werden 25,00 Euro Frachtabzug berechnet. Zahlungsziel nach Eingang aller quittierten und relevanten Frachtdokumenten ist 45 Tage mit 3% Skonto, ansonsten 60 Tage.

Palettentausch

Lademittel und Ladehilfsmittel sind sofort bei Ladungsübernahme zu tauschen. Den Nachweis des Tauschvorganges hat der Frachtführer zu erbringen. Der Nachweis zur Entlastung muss uns, mit der Frachtrechnung samt zugehörigen Belegen (siehe Zahlungsbedingungen) jeweils im Original binnen 2 Wochen nach Abholdatum, eingereicht werden. Sobald uns die Frachtrechnung samt zugehörigen Belegen vorliegt, ist eine nachträgliche Anlieferung der Lademittel zum Ausgleich des Saldos nicht mehr möglich. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir im Falle eines entstandenen Lademittelsaldos Ihrem Unternehmen pro Europalette einen Betrag von 25,–€, pro Gitterbox 150,–€ und pro Düsseldorfer Palette 15,–€ in Rechnung stellen werden. Zuzüglich belasten wir mit dieser Rechnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,–€. Ist in den Frachtpapieren kein Tauschnachweis beigefügt, werden wir unsere Lademittelrechnung mit der Transportrechnung verrechnen.

Allgemein

Die Ladung ist in vorgegebener Reihenfolge abzuladen.

Terminverschiebungen oder sonstige Störungen im Transportverlauf sind sofort der Disposition zu melden. Bei Nichtgestellung erfolgt Ersatzbeschaffung eines LKW’s zu Lasten des Frachtführers.

Standgeldvergütungen für Wartezeiten können erst dann vergütet werden, wenn die Wartezeit 4 Stunden übersteigt und im betreffenden Fall eine schriftliche Abstimmung mit BARTH Logistics erfolgt ist. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen zu diesem Transportauftrag sind nicht gültig. Eine Nebenabrede wurde nicht getroffen.

Anzahl und Art der Packstücke sind zu kontrollieren. Unsachgemäße Verladung muss vom Fahrer zum Schutz der Ware reklamiert und evtl. korrigiert werden. Der Fahrer hat die Ware gegen etwaige Transportschäden bestmöglichst zu schützen. Geeignete Ladungssicherungen (z.B. Spanngurte, Klemmbretter, Luftpolster, Antirutschmatten, etc.) sind vom Fahrer zum Ladungsschutz anzubringen.

Bei den von uns genannten Preisen handelt es sich um Nettopreise all in. Wir akzeptieren keine Rechnungskürzungen ohne vorherige mündliche Absprache und schriftlicher Bestätigung durch BARTH Logistics.

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neueste Fassung und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik-AGB Stand Juli 2019. Die ADSp beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg Je Schadensfall bzw. je Schadenereignis auf 1 Million bzw. 2 Millionen oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.

 
 
 
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